alle im Steuerberatungsgesetz (StBerG) erwähnten Leistungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
die Hilfeleistung
- in Angelegenheiten, die
durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch
Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
- in
Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
- in
Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
- in
Monopolsachen,
- in sonstigen
von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen
umfasst auch
- die Hilfeleistung in
Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
- die
Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
- die
Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.
Im Einzelnen :
- Einkommen- oder Gewerbesteuererklärung
- Bilanz-Erstellung
- Finanz- und Lohnbuchhaltung
- Umsatzsteuererklärung
- Erbschaftsteuererkärung und -beratung
- Existenzgründung
- Unternehmensberatung
- Unterstützung bei Betriebsprüfungen und Verhandlungen mit der Finanzverwaltung z.B.: klassiche Betriebsprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung und auch Prüfungen
durch Rentenversicherungsträger oder Berufsgenossenschaften
- Rechtsbefehlsverfahren, Klageverfahren
- Steuerstrafverfahren
Die obige Aufstellung ist nicht abschließend.
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Das Tätigkeitsgebiet umfasst die Beratung von Unternehmen aller Rechtsformen und Branchen sowie die Beratung von Privatpersonen in sämtlichen steuerrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen
Fragen.